- Die Kostenfreiheit des Schulweges wird grundsätzlich nur auf Antrag für die Dauer eines Schuljahres genehmigt.
- Wenn sich die tatsächlichen Voraussetzungen (z.B. Adresse, Ausbildungsrichtung,) nicht ändern, bedarf es für das jeweils folgende Schuljahr keines neuen Antrages.
- Der Fußweg von der Wohnung zur Schule muss mindestens 3 km betragen.
- Eine Beförderungspflicht ist auf die Jahrgangsstufen 05-10 beschränkt.